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AGB Serviceleistungen

1. Allgemeines/Vertragsbestandteile

Die vorliegenden «AGB Serviceleistungen» finden Anwendung auf die Dienstleistungen zwischen der Hoval AG (nachfolgend «Hoval») und dem Kunden (nachfolgend «Auftraggeber») sowie die in Ausübung dieser Dienstleistungen gelieferten Waren, insbesondere Ersatz- und Verschleissteile. Keine Anwendung finden die vorliegenden «AGB Serviceleistungen» auf Leistungen durch Hoval im Rahmen eines separat abgeschlossenen Kaufvertrages sowie auf Leistungen im Rahmen eines abgeschlossenen Wartungsvertrages.

Die «AGB Serviceleistungen» bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen Hoval und dem Auftraggeber vereinbarten Vertragsverhältnisses für die Erbringung von Dienstleistungen durch Hoval. Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind wegbedungen.

Der Auftraggeber anerkennt die Geltung der «AGB Serviceleistungen» mit Abschluss des Auftrages durch ausdrückliche Vereinbarung in schriftlicher, mündlicher oder in elektronischer Form, oder durch konkludent abgeschlossene Vereinbarung, namentlich durch vorbehaltslose Duldung der Auftragsausführung von Hoval oder durch ganz oder teilweise Begleichung der Rechnung.

Das Vertragsverhältnis zwischen Hoval und dem Auftraggeber wird in absteigender Hierarchiefolge durch (1) die individuellen Vereinbarungen gemäss der mündlichen oder schriftlichen Auftragsbestätigung von Hoval, (2) die produktbezogenen Leistungsbeschriebe, (3) die «AGB Serviceleistungen» und (4) das Schweizer Obligationenrecht geregelt.

Abweichungen von den «AGB Serviceleistungen», namentlich auch die Übernahme anderer allgemeiner Bedingungen (z.B. SIA-Normen, Einkaufs- oder sonstige allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers), sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Im Konfliktfall gehen die vorliegenden «AGB Serviceleistungen» vor.

In den «AGB Serviceleistungen» wird zur besseren Lesbarkeit der Begriff «Auftraggeber» verwendet; dieser ist geschlechtsneutral zu verstehen und schliesst alle Geschlechter ein.

2. Beginn, Laufzeit und Kündigung des Auftrages

Der Auftrag wird mit ausdrücklicher oder konkludenter Bestätigung des Vertragsabschlusses durch Hoval, namentlich mit Beginn der Dienstleistungsausübung, für die Vertragsparteien verbindlich.

Der Auftrag zwischen Hoval und dem Auftraggeber endet mit Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

Mit Bestätigung des Auftrags durch Hoval werden auch die «AGB Serviceleistungen» zum Vertragsbestandteil des Auftrages zwischen Hoval und dem Auftraggeber.

Hoval ist berechtigt den Auftrag mit dem Auftraggeber vorzeitig mit einer Frist von 10 Tagen auf eine beliebigen Termin zu kündigen.

Aus wichtigem Grund ist Hoval berechtigt den Auftrag fristlos zu kündigen.

Solange die vereinbarte Dienstleistung nicht vollständig erbracht ist, kann auch der Auftraggeber gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung von Hoval mit einer Frist von 30 Tagen auf einen beliebigen Termin den Auftrag vorzeitig kündigen.

Hoval ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Dazu teilt Hoval dem Auftraggeber die geänderten AGB oder den Ort der Publikation der AGB schriftlich oder elektronisch, namentlich per E-Mail, unter Hinweis auf das Datum der Inkraftsetzung mit. Akzeptiert der Kunde die geänderten AGB nicht, so ist er berechtigt, den Auftrag ausserordentlich innert 30 Tagen seit der Anzeige schriftlich per Einschreiben an Hoval zu kündigen. Andernfalls gelten die geänderten AGB als genehmigt.

Im Falle einer Kündigung ist Hoval berechtigt, den bis zur Beendigung des Vertrages entstandenen Aufwand sowie durch die Kündigung verursachten zeitlichen Mehraufwand gemäss den geltenden Stundenansätzen (Regietarif) in Rechnung zu stellen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung von weiterem durch die vorzeitige Vertragsbeendigung verursachten Schaden, wie finanzieller Mehraufwand und entgangener Gewinn.

Bei einer Kündigung entstehen keine Ansprüche des Auftraggebers auf eine anteilsmässige Rückvergütung bereits bezahlter Leistungen. Schadenersatzansprüche gegenüber Hoval sind ausgeschlossen.

3. Preise

Der Angebotspreis für die Dienstleistung von Hoval samt den für die Erbringung derselben erforderlichen Waren, ist in der Auftragsbestätigung enthalten. Nicht enthaltene Leistungen werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet (Regiearbeiten).

Wird keine Auftragsbestätigung ausgestellt oder ist der Angebotspreis in der Auftragsbestätigung nicht enthalten, wird die Dienstleistung durch Hoval nach effektivem Aufwand/Stunden zu den jeweils geltenden Stundenansätzen verrechnet (Regietarif), zuzüglich einer entsprechenden pauschalen Fahrzeitentschädigung. 

Die Tarife für Regiearbeiten entsprechen den jeweils gültigen Hoval-Dienstleistungspreisen, welche jährlich festgelegt und vom Auftraggeber jederzeit angefragt werden können. 

Wird keine Auftragsbestätigung ausgestellt oder ist der Angebotspreis in der Auftragsbestätigung nicht enthalten, richten sich die Preise für die in im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung gelieferten Waren nach dem aktuell gültigen Warenkatalog von Hoval oder, mangels eines solchem, nach den aktuell marktüblichen Preisen.

Alle Preisangaben verstehen sich rein netto exklusiv Mehrwertsteuer/LSVA und in Schweizer Franken (CHF). Der Angebotspreis kann jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden. Vorbehalten bleiben insbesondere allfällige Preisänderungen aufgrund Währungsschwankungen, Technologiewandel, Rohstoffknappheit etc.

Die Verantwortung für die Koordination verschiedener Unternehmen liegt beim Auftraggeber. Mehraufwand von Hoval in Folge mangelnder Koordination wird separat verrechnet.

Die Rechnungsstellung erfolgt per E-Mail, sofern eine E-Mail-Adresse hinterlegt ist. Hoval behält sich vor, die Rechnungstellung per Briefversand nach Aufwand zu verrechnen.

Durch die durch vorbehaltslose Duldung der Auftragsausführung durch Hoval oder durch ganz oder teilweise Begleichung der Rechnung anerkennt der Auftraggeber die vorgenannten Konditionen für Dienstleistungen und Waren. 
 

4. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang wird im Auftrag festgelegt. Wurde keine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, so entspricht der Leistungsumfang den von Hoval als erforderlich erachteten Dienstleistungen mitsamt der dadurch erforderlichen Lieferung von Waren gestützt auf den erhaltenen Informationen des Auftraggebers.

Der Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung wird durch Hoval bestimmt, unter Berücksichtigung der optimalen Auslastung der Kapazitäten. Der in der Auftragsbestätigung angegebene oder vereinbarte Erfüllungstermin wird nach bester Voraussicht eingehalten, jedoch von Hoval nicht als Fixtermin garantiert. Unter Vorbehalt einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der Auftragsbestätigung, haftet Hoval nicht für durch Verspätungen verursachte Schäden. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers im Falle von Verzögerungen ist ausgeschlossen.

Kann der Auftraggeber die notwendigen Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung gemäss Vertrag nicht gewährleisten, ist Hoval von der Einhaltung der vereinbarten Termine entbunden. Hoval ist diesfalls berechtig, die im Zusammenhang mit der Dienstleistung bestellten und zu liefernden Waren auf Kosten des Auftraggebers einzulagern und diesem zu verrechnen.

5. Kulanzarbeiten

Kulanzarbeiten werden ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung durchgeführt. Aus Kulanzleistung entstehen keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzverpflichtungen.

6. Bezug von Dritten

Hoval ist berechtigt, für die Vertragserfüllung Dritte beizuziehen. Hoval wählt die Dritten möglichst sorgfältig aus und instruiert diese.

Hoval haftet nicht für Schäden, welche durch die Hilfspersonen verursacht werden.

Hoval haftet nur für die gehörige Auswahl und Instruktion der Hilfspersonen.

7. Gewährleistung

7.1 Gewährleistung bei Dienstleistungen

Hoval leistet Gewähr für eine sorgfhältge Erbringung der vereinbarten Dienstleistung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Hoval erbrachte Dienstleistung unmittelbar nach der erbrachten Leistung zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich zu rügen und anzuzeigen.

Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind sofort nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. 

Unterlässt der Auftraggeber seine Prüfungs und Rügeobliegenheit, gelten die Dienstleistungen von Hoval als genehmigt und es können keine Gewährleistungsansprüche gegen Hoval geltend gemacht werden. 

Bei frist- und formgerecht gerügten Mängeln an Dienstleistungen, erfüllt Hoval ihre Gewährleistungspflicht, indem sie die Dienstleistung ganz oder teilweise wiederholt. Die Mängelbehebung erbrachter Dienstleistungen durch Hoval erfolgt innert angemessener Zeit. Jede weitere Gewährleistungspflicht wird wegbedungen.
 

7.2 Gewährleistung bei Ersatzteilen

Hoval leistet Gewähr für die mängelfreie Beschaffenheit der Ersatzteile im Zeitpunkt der Lieferung sowie dafür, dass der Lieferumfang der Auftragsbestätigung entspricht. Nutzen und Gefahr bei durch Drittfirmen gelieferten Ersatzteilen gehen mit Ablad am Ort der Erbringung der Dienstleistung auf den Auftraggeber über. In den übrigen Fällen gehen Nutzen und Gefahr nach Einbau auf den Auftraggeber über.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind sämtliche Verschleissteile gemäss jeweils aktueller Verschleissteileliste, Gebäudetechnikanlagen von Gebäude Klima Schweiz sowie Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel usw.).

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ersatzteile sofort nach Empfang mit aller Sorgfalt zu prüfen. Mängel sind durch den Auftraggeber innerhalb von sieben Arbeitstagen seit Ablad der Ersatzteile schriftlich zu rügen. 

Später zu Tage tretende Mängel, welche vom Auftraggeber beim Ablad der Ersatzteile nicht erkennbar waren und auch bei einer mit aller Sorgfalt durchgeführten Prüfung nicht hätten festgestellt werden können (sog. versteckte Mängel), sind vom Auftraggeber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Feststellung gegenüber Hoval schriftlich zu rügen.

Mangelhafte Ersatzteile oder Komponenten davon sind vom Auftraggeber bis zur endgültigen Klärung seiner Gewährleistungsansprüche sorgfältig aufzubewahren und Hoval gegebenenfalls auf Aufforderung hin herauszugeben. 

Unterlässt der Auftraggeber seine Prüfungs- und Rügeobliegenheit, gelten Lieferungen von Hoval als genehmigt und es können keine Gewährleistungsansprüche gegen Hoval geltend gemacht werden.

Bei frist- und formgerecht gerügten Mängeln an Ersatzteilen kann Hoval nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten innert angemessener Frist entweder 

  • die mangelhaften Ersatzteile bzw. Komponenten reparieren (Nachbesserung) oder 
  • dem Auftraggeber entsprechende Ersatzware zur Verfügung stellen (Ersatzlieferung). 

Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist nur der Austausch des mangelhaften Materials unentgeltlich, die Kosten des Ein- und Ausbaus (Mannstunden), die Transportkosten sowie die Wegkosten der Servicetechniker von Hoval gehen zu Lasten des Auftraggebers. Jede weitere Gewährleistungspflicht, wie Wandlung und Minderung, wird wegbedungen.
 

7.3 Verjährung

Gewährleistungsansprüche für erbrachte Dienstleistungen gegenüber Hoval verjähren, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen, mit Ablauf von drei Monaten seit Erbringung der Dienstleistung. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Ursachen, welche nach Erbringen der Dienstleistung eingetreten sind. 

Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche bei Ersatzteilen gegenüber Hoval verjähren, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen, mit Ablauf von zwei Jahren seit Lieferung und Einbau der Ersatzteile durch Hoval. 

Diese Verjährungsfristen gelten unabhängig davon, ob die Ersatzteile bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurden oder nicht. 
 

7.4 Verwirkung

Die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verwirken vollständig, wenn er oder Dritte ohne vorgängige Zustimmung von Hoval Änderungen bezüglich der erbrachten Dienstleistung oder Änderungen an den Ersatzteilen vorgenommen haben oder wenn er die mangelhafte Dienstleistung oder Ersatzteile oder Teile davon selbst oder durch Dritte repariert hat (Eigenverbesserungen und zustimmungslose Ersatzvornahme).

Gewährleistungs- und Schadenersatansprüche des Auftraggebers sowie jede Haftung von Hoval sind ferner ausgeschlossen bei Mängeln und Schäden, die verursacht oder beeinflusst werden:

  •  durch Verschulden des Auftraggebers oder dessen Hilfspersonen wie insbesondere von ihm beauftragte Dritte;
  •  durch höhere Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Pandemie, Energie- und Rohstoffmängel etc.;
  • durch Fremdeinwirkung, Verschulden Dritter, nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlagekonzepte und Ausführungen, unsachgemässe Montage und Bedienung, Nichtbeachtung der Anweisungen und Richtlinien von Hoval, mangelhafte oder unsorgfältige Wartung oder unsachgemässe oder unsorgfältige Arbeit des Auftraggebers oder Dritter;
  • durch Einsatz unsachgemässer Wärmeträger, Wassereinwirkung, Korrosion (insbesondere bei Verwendung ungeeigneter Frostschutzmittel, Anschluss von Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw.), unsachgemässem elektrischen Anschluss, ungenügende Absicherung, aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken oder chemische oder elektrolytische Einflüsse;
  • infolge periodisch oder längerdauernd entleerten Anlagen oder infolge Betriebs mit Dampf, infolge Zugabe von aggressiv wirkenden Stoffen zum Heizungswasser, infolge übermässiger Schlammanlagerung und infolge zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung;
  • durch Nichtbeachtung der Anleitungen, Richtlinien oder Betriebsvorschriften von Hoval sowie sonstigem unsachgemässem Betrieb oder Bedienung;
  • durch Unterlassung von notwendigen Wartungen oder Reparaturen sowie Nichtbeachtung der empfohlenen Wartungsintervalle;
  •  infolge versteckter Mängel, die bei ordnungsgemässer Erbringung der Dienstleistung nicht entdeckt werden konnten;
  • durch Anlagen und Teile, deren übliche Lebensdauer (Lebensdauertabelle von Heizsystemen nach GKS) abgelaufen ist;
  • durch Nichteinhaltung der Hoval Projektierungsunterlagen.
     

8. Haftung

Die Haftung von Hoval ist unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen auf maximal den Rechnungsbetrag für die von Hoval erbrachten Dienstleistungen oder, mangels eines solchen, auf den Angebotspreis, beschränkt. 

Hoval haftet im Rahmen von Ziffer 7 nur für Sach und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. 

Ausgeschlossen ist die Haftung von Hoval somit, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen (Mangelfolgeschäden), für sonstige mittelbare und indirekte Schäden (z.B. Betriebsunterbruch, Nutzungsausfall, Mietzinsausfälle, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Energiekosten, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Kosten für Ersatzanlagen, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Wasser und Umweltschäden sowie anderer Folgeschäden) sowie für mit leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 

Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit Hoval für das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen einzustehen hat.

Hoval übernimmt keine Haftung für durch den Auftraggeber gelieferte Produkte und Materialien sowie für durch den Auftraggeber erbrachte Dienstleistungen.
 

9. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Hoval den freien Zugang zur Erbringung der Dienstleistung zu ermöglichen. Durch die Verletzung dieser Pflicht verursachter finanzieller oder zeitlicher Mehraufwand von Hoval wird gemäss den geltenden Stundenansätzen (Regietarif) in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet den Angebotspreis zu entrichten. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die Ursache (namentlich der gemeldeten Störung) durch den Dienstleistungserbringer in der konkreten Situation unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht erkannt und infolgedessen nicht behoben werden konnte.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den von Hoval in Rechnung gestellten Betrag innert 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen (Verfalltag). Der Auftraggeber ist auch ohne Mahnung (Zahlungserinnerung) verpflichtet, auf Beträge, die am Verfalltag nicht geleistet wurden, den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Hoval ist berechtigt, die Annahme von Aufträgen oder die Erbringung in Auftrag gegebener Dienstleistungen von der Einhaltung der Zahlungsbedingungen und von der Zahlung fälliger Forderungen aus früheren Aufträgen abhängig zu machen. 

Die Verrechnung mit von Hoval nicht anerkannten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

10. Eigentums- und Immaterialgüterrecht

Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen von Hoval erstellten Offerten, Dokumentationen, Projekten, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen bleibt bei Hoval.

11. Datenschutz

Mit der Entgegennahme der Dienstleistungen durch Hoval, anerkennt der Auftraggeber, die geltenden Datenschutzerklärungen sowie die jeweiligen Nutzungsbedingungen von Hoval gelesen und akzeptiert zu haben. Die geltenden Datenschutzerklärungen sowie die jeweiligen Nutzungsbedingungen von Hoval sind folglich integrierender Bestandteil dieser «AGB Serviceleistungen». Die aktuellen Datenschutzerklärungen sowie die Nutzungsbedingungen können auf www.hoval.ch eingesehen werden.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Auftrages oder Inhalte einer in den Vertrag integrierten Beilage ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. Unter Vorbehalt der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für Verträge mit Konsumenten ist ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von Hoval.