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Condizioni generali di vendita e fornitura di Hoval SA

1. Aspetti generali/Elementi del contratto

Le presenti condizioni generali di contratto e di consegna (qui di seguito
«CGC») valgono per tutti i contratti di compravendita tra Hoval AG (qui di seguito «Fornitore») e i suoi clienti (qui di seguito «Acquirente»). Effettuando il suo ordine, l'Acquirente riconosce le presenti CGC quale parte costitutiva del contratto. Le CGC valgono per quanto di ragione anche per servizi e prestazioni eseguiti dal Fornitore correlati al contratto di acquisto (per es. messa in funzione, montaggio e operazioni di progettazione).

Il rapporto contrattuale tra Fornitore e Acquirente si basa, in ordine gerarchico decrescente, su (1) la conferma dell’ordine da parte del Fornitore, (2) le CGC e (3) il Codice delle obbligazioni svizzero.

Deroghe rispetto alle CGC, segnatamente anche l’accettazione di differenti condizioni generali (per es. norme SIA, condizioni di acquisto o condizioni generali di contratto dell’Acquirente), sono vincolanti solo se menzionate espressamente nella conferma dell’ordine. In caso di conlitto, hanno priorita le presenti CGC.

Qualora una delle disposizioni delle presenti CGC dovesse rivelarsi, del tutto o in parte, ineicace o nulla, essa viene sostituita da una nuova disposizione che si avvicini il più possibile alla prima quanto al suo contenuto giuridico e alle sue finalita economiche.
 

2. Ordine, offerta, conferma dell’ordine, modifiche dell’ordine,

Dopo il ricevimento dell’ordine, il Fornitore emette, sulla base del catalogo delle merci attualmente valido, un'offerta o direttamente una conferma dell'ordine. Il Fornitore si riserva il diritto di rifiutare ordini senza indicazione delle motivazioni.
Se l'offerta viene accettata dall'Acquirente entro il suo periodo di validita, viene in essere un contratto. Il Fornitore conferma la venuta in essere del contratto con una conferma dell’ordine (lettera di conferma commerciale). Se il Fornitore spedisce direttamente una conferma dell’ordine, essa vale come dichiarazione d’accettazione. Solo tale conferma fa fede quanto al volume e all’esecuzione della fornitura. Fatto salvo un adeguamento a posteriori del contratto per mano del Fornitore, sempre che le merci o i materiali ordinati al momento della consegna non siano più disponibili o non lo siano più allo stesso prezzo. Eventuali spese supplementari sono a carico dell’Acquirente.

Sempre che l’Acquirente non si opponga per iscritto nei confronti del Fornitore entro 5 giorni lavorativi dall’invio della conferma dell’ordine o della lettera di conferma commerciale, il contratto e in particolare le rispettive specifiche sono da ritenersi vincolanti.

In caso di modifiche dell'ordine o annullamenti per mano dell'Acquirente entro 5 giorni lavorativi, il Fornitore si riserva il diritto di mettere in fattura all’Acquirente eventuali commissioni di storno nei confronti di subfornitori del Fornitore, e l’Acquirente è tenuto al loro pagamento.

Modifiche dell'ordine o annullamenti dopo la scadenza del termine succitato di 5 giorni lavorativi sono vincolanti per il Fornitore solo se egli vi acconsente per iscritto. Le spese supplementari insorgenti a causa della modifica dell'ordine devono essere sostenute dall'Acquirente. Riduzioni di spesa gli vengono accreditate.

In caso di fornitura di materiali e prestazioni senza conferma dell’ordine, il contenuto del contratto risulta dalla fattura o dalla bolla di consegna.
 

3. Ripresa di merci

Il Fornitore non è tenuto ad accettare la restituzione di merci ordinate e consegnate senza difetti. Non sussiste nessun obbligo di ripresa in particolare modo con riguardo ad accessori e pezzi di ricambio.

È data, però, facoltà al Fornitore, previo accordo scritto con l’Acquirente, di accettare la restituzione di merci con accredito, sempre che al momento della restituzione siano ancora presenti nel programma di fornitura e nuove di fabbrica. Il Fornitore non è tenuto a riconsegnare all’Acquirente della merce resa da quest’ultimo senza previo consenso scritto del Fornitore, o ad emettere in proposito un accredito.
 

A meno di accordi scritti di diverso tenore, gli accrediti non vengono rimborsati in contanti, bensì solo computati su altri crediti vantati dal Fornitore nei confronti dell’Acquirente. Il valore dell’accredito per resi di merce concordati viene stabilito dal Fornitore, e ammonta al massimo al 75 % del prezzo del prodotto (escluse tasse, spese di spedizione e di montaggio). Da un accredito vengono detratti: oneri di verifica nonche eventuali costi di ripristino.

Il reso deve essere rispedito all’indirizzo denominato dal Fornitore unitamente alla bolla di consegna a spese e a rischio dell’Acquirente.
 

4. Illustrazioni, caratteristiche e condizioni tecniche

Le indicazioni tecniche, le illustrazioni, le misure, gli schemi a norma e i pesi contenuti nei documenti del Fornitore possono essere modificati in qualsiasi momento dal Fornitore, e non sono vincolanti nei confronti dell’Acquirente, sempre che in una conferma dell’ordine non venga fatto espressamente riferimento ad essi. Sono fatte salve le modifiche di costruzione. Il Fornitore può sostituire in qualsiasi momento i materiali con altri equivalenti.

Al momento dell’ordine l’Acquirente deve informare il Fornitore su tutte le circostanze inerenti la destinazione d’uso della merce che si discostino da quanto consigliato dal Fornitore.
 

5. Preis

Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Preis in CHF, zuzüglich Mehrwertsteuer/LSVA und weiterer, in der Auftragsbestätigung aufgeführter Kosten (z. B. für Dienstleistungen) zu bezahlen. Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Ziff. 6.

Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise können jeder- zeit ohne Vorankündigung geändert werden und verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer/LSVA.
 

6. Zahlungsbedingungen

Der in Rechnung gestellte Betrag wird nach 30 Tagen netto (ohne jeg- liche Abzüge) ab Fakturadatum fällig (Verfalltag). Der Käufer ist auch ohne Mahnung (Zahlungserinnerung) verplichtet, auf Beträge, die am Verfalltag nicht geleistet wurden, den gesetzlichen Verzugszins von 5 %
p. a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Zahlungen sind auch dann spätestens am Verfalltag zu leisten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk aus nicht vom Lieferanten zu ver- tretenden Gründen Verzögerungen eintreten; wenn der Käufer Gewähr- leistungs- oder Garantieansprüche gegen den Lieferanten geltend macht bzw. geltend machen will oder Gutschriften vom Lieferanten wegen Rücksendungen beansprucht bzw. beanspruchen will; oder wenn Teile, die den Gebrauch der Ware nicht verunmöglichen, fehlen; oder wenn Nacharbeiten notwendig sind.

Die Verrechnung mit vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenforderun- gen ist ausgeschlossen.

Der Lieferant behält sich vor, ab einem vom Lieferanten in eigenem Er- messen zu bestimmenden Auftragsvolumen die Annahme der Bestellung von der Vereinbarung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen, die sofort nach erfolgter Auftragsbestätigung durch den Liefe- ranten in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig wird.

Der Lieferant ist berechtigt, die Annahme von Bestellungen oder die Aus- lieferung pendenter Bestellungen von der Einhaltung der Zahlungsbedin- gungen und von der Zahlung fälliger Forderungen aus früheren Bestel- lungen abhängig zu machen. Hält der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ein, so ist der Lieferant berechtigt, bereits bestätigte Bestellungen zu annullieren.

Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Lieferung im Eigentum des Liefe- ranten. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant ohne Ansetzen einer Nach- frist zum Vertragsrücktritt berechtigt.
 

7. Lieferbedingungen

Der in der Auftragsbestätigung angegebene oder nachträglich vereinbarte Liefertag wird nach bester Voraussicht eingehalten, jedoch vom Lieferanten nicht als Fixtermin garantiert. Unter Vorbehalt einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der Auftragsbestätigung haftet der Lieferant nicht für durch Verspätungen verursachte Schäden. Das Rücktritts- recht des Käufers im Falle von Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen.

Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt in maximal drei Teillieferungen. Ab der vierten Teillieferung gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers.

Wird die bestellte Ware am Liefertag vom Käufer nicht entgegengenommen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern. Weitere Zustellversuche nach erfolglosen Zustellung sind kostenpflichtig. Ferner ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer trotz Nichtannahme der Ware eine Rechnung zu stellen.

Bei Bestellungen auf Abruf behält sich der Lieferant vor, bestellte Ware
erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.

8. Versand-/ Transportbedingungen

Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung:

  • sind die Transportkosten sowie die Kosten für Verpackung im Produktpreis enthalten;
  • stellt der Lieferant bei Camionsendungen den Ablad mittels Hebebühne auf den Boden an einem für Lastwagen zugänglichen Ort auf seine Kosten sicher. Ablad mittels Kran und Materialeinbringung sind im Preis nicht inbegriffen und gehen zu Lasten des Käufers;
  • wenn der Bestimmungsort für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig einen für Lastwagen zugänglichen Ablieferungsort zu bestimmen;
  • erfolgen Lieferungen in mit Lastwagen nicht erreichbare Berggebiete, so erfolgt der Ablad an Talbahnstation.

Bei Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen hat der Käufer die Verpackungs- und Versandkosten zu tragen; diese werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, die
sich nach Einschätzung des Lieferanten als zweckmässig erweisen.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten allfällige Sonderwünsche im Zusammenhang mit Transport, Verpackung und Lieferung (z. B. Express- oder Teillieferungen, spezielle Ankunftszeiten, besondere Transportmittel, Verpackung oder Bestimmungsorte, Ablad mittels Kran etc.) rechtzeitig anzuzeigen und die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Der Lieferant ist ohne sein Einverständnis nicht verpflichtet, Sonderwünsche zu berücksichtigen.

Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach Erhalt der Ware durch den Käufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angezeigt werden, andernfalls die Mängelrechte betreffend Transportschäden verwirkt sind.

9. Übergang von Nutzen und Gefahr

Holt der Käufer die Ware im Werk oder Lager ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder eines anderen Dritten im Auftrag des Lieferanten versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk des Lieferanten auf den Käufer über.

Erfolgt der Transport und der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf dem Boden am Ablieferungsort auf den Käufer über.

Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten transportiert wurde, durch Personal und/oder Einrichtungen des Käufers oder durch Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit Eintreffen des Transportfahrzeuges am Ablieferungsort auf den Käufer über.

10. Prüfung bei Empfang der Lieferung / Mängelrüge

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang mit aller Sorgfalt zu prüfen. Mängel oder Abweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung (inkl. Produktabweichungen) sind durch den Käufer innerhalb von 7 Arbeitstagen seit Empfang schriftlich zu rügen (bezüglich sichtbarer Transportschäden gelten Ziff. 8 und 9). Unterlässt er eine sorgfältige Prüfung und / oder eine rechtzeitige Rüge erkennbarer Mängel, gelten Lieferungen und Leistungen des Lieferanten als genehmigt und es können keine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten mehr geltend gemacht werden.

Später zu Tage tretende Mängel, welche vom Käufer beim Erhalt
der Ware nicht erkennbar waren und auch bei einer mit aller Sorgfalt durchgeführten Prüfung nicht hätten festgestellt werden können (sog. versteckte Mängel), sind vom Käufer innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Feststellung gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen.

Mangelhafte Waren oder Teile davon sind vom Käufer bis zur endgültigen Klärung seiner Gewährleistungsansprüche sorgfältig aufzubewahren und dem Lieferanten gegebenenfalls auf Aufforderung hin herauszugeben.
Vom Käufer gewünschte Inbetriebnahmen durch den Lieferanten sind schriftlich mit dem Lieferanten zu vereinbaren. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Können die Inbetriebnahmen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am festgelegten Termin oder innerhalb der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils als vorhanden.

11. Gewährleistung

Der Lieferant leistet Gewähr für die mängelfreie Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt der Lieferung sowie dafür, dass der Lieferumfang der Auftragsbestätigung entspricht. Bei der Lieferung mehrerer Komponenten für ein gesamtes Anlagesystem übernimmt der Lieferant eine System- und Anlageverantwortung nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei der Erbringung von Dienstleistungen gewährleistet der Lieferant die sorgfältige Ausführung nach den anerkannten Regeln des Fachgebiets.

Bei frist- und formgerecht gerügten Mängeln kann der Lieferant nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten innert angemessener Frist entweder (i) die mangelhaften Produkte bzw. Teile davon vor Ort oder im Werk des Lieferanten reparieren (Nachbesserung) oder (ii) dem Käufer entsprechende Ersatzware zur Verfügung stellen (Ersatzlieferung). Das Recht auf Wandelung und Minderung ist ausgeschlossen.
Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist nur der Austausch des mangelhaften Materials unentgeltlich, gehen jedoch die Kosten des Ein- und Ausbaus (Mannstunden), die Transportkosten sowie die Wegkosten der Servicetechniker des Lieferanten zu Lasten des Käufers.

Ziff. 10 (Prüfung bei Empfang der Lieferung / Mängelrüge) gilt bei Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sinngemäss.

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten verjähren, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmun- gen, mit Ablauf von zwei Jahren seit Abhol- bzw. Liefertag bzw., falls die Inbetriebnahme durch den Lieferanten erfolgte, mit Ablauf von zwei Jahren seit Inbetriebnahme, längstens aber nach zwei Jahren und drei Monaten seit Abhol- bzw. Liefertag. Diese Verjährungsfrist gilt unabhängig davon, ob die Ware bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurde oder nicht. Bei mangelhaft erbrachten Dienstleistungen kann der Käufer innert 12 Monaten eine Nachbesserung verlangen.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche ist generell, dass:
-    (i) die Installation fachmännisch durchgeführt wurde;
-    (ii) die Inbetriebnahme durch den Lieferanten oder einen vom Lieferanten autorisierten Partner durchgeführt wurde;
-    (iii) die betroffenen Geräte ab dem zweiten Jahr seit Inbetriebnahme
sorgfältig und jährlich gewartet wurden;
-    (iv) sämtliche Reparaturen und die Ware betreffende Änderungen durch den Lieferanten oder einen vom Lieferanten autorisierten Partner ausgeführt wurden.

Darüber hinaus leistet der Lieferant während zehn Jahren (Verjährungs- frist) seit Abhol- bzw. Liefertag Garantie gegen Durchrostung und Un- dichtigkeit auf alle Vollbrennwertgeräte der Baureihe MultiJet, UltraOil und UltraGas. Zusätzliche Voraussetzungen dafür sind, dass
-    (i) die Wasserbeschaffenheit den minimalen Vorschriften des Liefe- ranten entspricht;
-    (ii) die Wasserbeschaffenheit durch ein akkreditiertes Messinstitut schriftlich nachgewiesen und das Resultat an den Lieferanten zuge- sandt wurde;

Der Lieferant sichert zu, dass Ersatz- und Verschleissteile für die bestellten Produkte während mindestens 15 Jahren nach Bestellung der Produkte verfügbar sind, für Komponenten anderer Hersteller, die vom Lieferumfang des Lieferanten erfasst sind, so lange, wie diese auf dem Markt beschafft werden können.
 

12. Verwirkung und Haftungsausschluss

Die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers nach Ziff. 11 verwirken vollständig, wenn er oder Dritte ohne vorgängige Zustimmung des Lieferanten Änderungen am Produkt vorgenommen haben oder wenn er das mangelhafte Produkt oder Teile davon selber repariert (Eigenverbesserungen und zustimmungslose Ersatzvornahme).

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind sämtliche Verschleissteile gemäss jeweils aktueller Verschleissteile Gebäudetechnikanlagen von GebäudeKlima Schweiz sowie Betriebsstoffe (z. B. Kältemittel usw.).

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers nach Ziff. 11 sowie jede Haftung des Lieferanten sind ferner ausgeschlossen bei Mängeln und Schäden, die verursacht oder verschlimmert werden:
•    durch Verschulden des Käufers oder dessen Hilfspersonen wie insbesondere von ihm beauftragte Dritte;
•    durch höhere Gewalt, Fremdeinwirkung, Verschulden Dritter, nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlagekonzepte und Ausführungen, unsachgemässe Montage und Bedienung, Nichtbeachtung der Anweisungen und Richtlinien des Lieferanten, mangelhafte oder unsorgfältige Wartung oder unsachgemässe oder unsorgfältige Arbeit des Käufers oder Dritter;
•    durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen oder Befeuchtern;
•    durch Einsatz unsachgemässer Wärmeträger, Wassereinwirkung, Korrosion (insbesondere bei Verwendung ungeeigneter Frostschutzmittel, Anschluss von Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw.), unsachgemässem elektrischen Anschluss, ungenügende Absicherung, aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken oder chemische oder elektrolytische Einflüsse;
•    an periodisch oder längerdauernd entleerten Anlagen oder infolge Betriebs mit Dampf, infolge Zugabe von aggressiv wirkenden Stoffen zum Heizungswasser, infolge übermässiger Schlammablagerung und infolge zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung.

Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist sodann jede Haftung des Lieferanten für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen (Mangelfolgeschäden), für sonstige mittelbare und indirekte Schäden (z. B. Betriebsunterbruch, Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, Kosten für Ersatzanlagen, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Wasser- und Umweltschäden usw.) sowie für mit leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit der Lieferant für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen einzustehen hat.
 

13. Geistiges Eigentum

Sämtliche immateriellen Rechte an technischen Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer vom Lieferanten ausgehändigt werden, verbleiben ausschliesslich im Eigentum des Lieferanten. Ihre Veränderung, Verwendung, Vervielfältigung oder Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten gestattet. Der Lieferant oder dessen Zulieferer sind und bleiben Inhaber sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums an der gelieferten Ware, einschliesslich Designrechte, Markenrechte und Urheberrechte an Software, welche Bestandteil der gelieferten Ware bildet.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG). Unter Vorbehalt der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für Ver- träge mit Konsumenten ist ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Lieferanten.

Stand: 01.04.2024, Änderungen vorbehalten